Position zur Negativtestpflicht in Hallenbädern bei reiner Sportausübung
Zu einigen Irritationen führen aktuell die unterschiedlichen Vorgaben der CoronaSchVO zur Negativtestpflicht beim Sportbetrieb und beim Bäderbetrieb. In einigen Bädern wurde ausgehend von § 15 der CoronaSchVO festgelegt, dass auch bei einer für das Land geltenden Inzidenzstufe 1 in Hallenbädern das Erfordernis eines Negativtestnachweises weiter besteht.
Dem ist nach unserem Verständnis nicht so. Die CoronaSchVO unterscheidet zwei Regelungsbereiche. Auf der einen Seite in § 14 den Sport und darunter subsumierten Freizeit-, Amateur- und Profisportbetrieb sowie in § 15 Freizeit- und Vergnügungsstätten, zu denen auch Schwimm- und Spaßbäder zählen.
Für als Freizeit- und Vergnügungsstätten betriebene Hallenbäder lässt sich aus § 15 Abs. 4 Nr. 1 eine Testpflicht für Hallenbäder ableiten. Dies jedoch nach den Vorgaben von § 15 Abs. 3 Nr. 1. Dort wiederum steht als zulässig „der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern… mit Negativtestnachweis ohne Begrenzung auf die Sportausübung…“ Da dies eine Weiterung des § 15 Abs. 2 Nr. 1 darstellt, ist auch diese Regelungen heranzuziehen. Dort wird erwähnt, dass es eine nach § 14 zulässige Sportausübung gibt.
Grundsätzlich lässt sich somit festhalten, dass § 15 zwischen dem Betrieb eines Schwimmbades als Freizeit- und Vergnügungsstätte und als auf die reine Sportausübung begrenzt differenziert. Für letzteres ist § 14 anzuwenden. Daraus folgt nach unserem Verständnis, dass in einem Hallenbad, dessen Betrieb auf die reine Sportausübung begrenzt ist § 14 der CoronaSchVO anzuwenden ist und bei einer für das Land geltenden Inzidenzstufe 1 das Erfordernis eines Negativtestnachweises nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 nicht besteht.