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Schwimmverband NRW, 09.05.08,
von
A.
Hillebrand
Das Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) ist am 1. Januar 2008
in Kraft getreten; die Regelungen für Gaststätten gelten
vom 1. Juli 2008 an. Für viele Vereine mit eigenen Clubhäusern
oder Gaststätten ergibt sich die Frage, ob die einschlägigen
Vorschriften des Gesetzes auch dort gelten.
Darf in Vereinsheimen geraucht werden? Die Antwort ist eindeutig:
Vereinseinrichtungen sind erfasst, wenn dort eine Bewirtung (Schank-
und/oder Speisewirtschaft) gewerblich betrieben wird oder wenn Vereinseinrichtungen
zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen gehören. Hier gilt ein
Rauchverbot mit der Möglichkeit, abgeschlossene Raucherräume
einzurichten.
Weitere Informationen zum Nichtraucherschutzgesetz finden Sie
auf der homepage des Ministeriums für Arbeit, Gesund und Soziales
des Landes NRW unter http://www.mags.nrw.de.
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