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Schwimmverband NRW, 09.05.08, von A. Hillebrand
Nichtraucherschutz — Gelten die Regelungen für Gaststätten auch für Vereinsheime?
Das Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten; die Regelungen für Gaststätten gelten vom 1. Juli 2008 an. Für viele Vereine mit eigenen Clubhäusern oder Gaststätten ergibt sich die Frage, ob die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes auch dort gelten.

Darf in Vereinsheimen geraucht werden? Die Antwort ist eindeutig: Vereinseinrichtungen sind erfasst, wenn dort eine Bewirtung (Schank- und/oder Speisewirtschaft) gewerblich betrieben wird oder wenn Vereinseinrichtungen zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen gehören. Hier gilt ein Rauchverbot mit der Möglichkeit, abgeschlossene Raucherräume einzurichten.

Weitere Informationen zum Nichtraucherschutzgesetz finden Sie auf der homepage des Ministeriums für Arbeit, Gesund und Soziales des Landes NRW unter http://www.mags.nrw.de.

 
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Letzte Aktualisierung: 09.05.2008 •  webmaster@swimpool.de